26.05.2010 | Autor / Redakteur: Rechtsanwältin Elisabeth Wiesner / Katrin Hofmann

Die rasant anwachsende Menge digitaler Daten stellt Unternehmen vor neue Herausforderungen. Eine verlockende Alternative zur lokalen Datenspeicherung ist die Aufbewahrung in der Cloud. Anbieter können ihre Kunden, die zahlreichen gesetzlichen Pflichten nachkommen müssen, durch Aufklärung und passende Verträge bei der compliance-konformen Nutzung unterstützen.
Storage as a Service (StaaS) in der Cloud bietet viele Vorteile. Die in Unternehmen zunehmende Datenflut kann durch die unbegrenzten Speicherressourcen der Cloud bewältigt werden. Aber es gibt auch Compliance-Risiken und es droht die Verhängung von Bußgeldern bei Nichtbeachtung von datenschutzrechtlichen Regelungen. Einer IDC-Studie zufolge gehören Unklarheiten über gesetzliche Bestimmungen zu den wichtigsten Hinderungsgründen für StaaS. Systemhäuser können hier ihren Kunden aufklärend zur Seite stehen, Sicherheit schaffende Verträge ausarbeiten und Transparenz bieten.
Werden personenbezogene Daten in Deutschland erhoben, verarbeitet oder genutzt, muss das deutsche Datenschutzrecht beachtet werden. Bei Storage in der Cloud bleibt der Nutzer Herr der Daten und behält die volle Verfügungsgewalt über sie. Deshalb wird diese Art der Speicherung datenschutzrechtlich als „Auftragsdatenverarbeitung“ einzuordnen sein. Der Paragraf 11 des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist daher zu beachten.
Im Rahmen der Datenschutznovelle 2009 wurde detailliert geregelt, was ein Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung beinhalten muss: beispielsweise den Umfang, die Art und den Zweck der vorgesehenen Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten, die Art der Daten, den Kreis der Betroffenen und die zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen. Auch sind die bestehenden Pflichten des StaaS-Dienstleisters, insbesondere die von ihm vorzunehmenden Kontrollen, aufzuführen. Anwender, die keinen geeigneten Vertrag abschließen, verletzen Compliance-Vorschriften, was zur Haftung der Geschäftsführung oder des Vorstandes führen kann.
Was StaaS-Anbieter weiterhin leisten sollten, erfahren Sie auf Seite zwei.


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