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Als „unverhältnismäßig“ bezeichnete das OLG zudem die von der Vorinstanz geforderten präventiven Sicherungsmaßnahmen und hob damit das Urteil des Landgerichtes (LG) Frankfurt auf (SearchSecurity.de berichtete unter „Betreiber haften für WLAN-Missbrauch durch Dritte“).
Das LG hatte bemängelt, dass der WLAN-Betreiber weder einen persönlichen Passwortschutz einrichtete oder die Kommunikation zwischen Router und PC verschlüsselte, noch den Router während seiner Abwesenheit ausschaltete. Der Angeklagte war während der Tatzeit im Urlaub und hatte lediglich seinen Rechner abgeschaltet: Nach Ansicht der Richter des OLG war dies ausreichend, zumal auf ein tatsächlich bestehendes Risiko nichts hingewiesen hatte.
Das aktuelle OLG-Urteil (Aktenzeichen: 11 U 52/07) ist im Kontext der sonstigen Rechtsprechung zu betrachten. Anfang des Jahres hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Haftungsgefahr für WLAN-Betreiber untermauert (SearchSecurity.de berichtete unter „OLG bestätigt Haftungsgefahr für WLAN-Betreiber“) und auf vorbeugenden Security-Maßnahmen bestanden.
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