Mitstörerhaftung bei Bereitstellung drahtloser Internetzugänge

OLG bestätigt Haftungsgefahr für WLAN-Betreiber

20.02.2008 | Autor / Redakteur: Katrin Hofmann / Katrin Hofmann

Wer seine Mitarbeiter drahtlos surfen lässt, muss den Webzugang schützen.

Betreiber drahtloser Netzwerke können für den Missbrauch durch Dritte haftbar gemacht werden. Dieser für die Anbieter mit einem nicht unerheblichen Haftungsrisiko verbundenen Rechtsprechung ist nun auch das Oberlandesgericht Düsseldorf gefolgt. Laut den Richtern sind vorbeugende Security-Maßnahmen unerlässlich.

In den vergangenen Jahren hatten unter anderem einige Landgerichte geurteilt, dass WLAN-Anbieter für die rechtswidrige Nutzung ihrer Netze durch „Schnorrer“ haftbar gemacht werden können (siehe Fachartikel: „Betreiber haften für WLAN-Missbrauch durch Dritte“). Nun sind auch die Richter des Oberlandesgerichtes Düsseldorf dieser verbreiteten Auffassung der Gerichte gefolgt.

Laut dem Urteil sei es unerheblich, ob der Betreiber selbst die im Raume stehenden Urheberrechtsverletzungen begangen hat oder ob Dritte dies unter Ausnutzung des ungesicherten Netzes getan haben. Denn ohne dem vom WLAN-Anbieter bereitgestellten Zugang zum Netz hätte weder die eine noch die andere Möglichkeit bestanden.

Der Betreiber habe „zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen“. So habe er nach Ansicht der Richter nicht die Security-Funktionen genutzt, die seine Standardsoftware erlaubt. Beispielsweise hätte er wenigstens Benutzerkonten und Passwörter für weitere Nutzer seines eigenen PCs einrichten müssen.

Dem Risiko des unberechtigten Zugriffs von außen hätte er durch Verschlüsselung vorbeugen können, wie sie zahlreiche WLAN-Router als mögliche Einstellung standardmäßig vorsehen. Aus dem Urteil: „Wenn der Antragsgegner solche Maßnahmen gleichwohl unterlässt, weil er sie für lebensfremd erachtet, hat er eben die Konsequenzen zu tragen.“

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