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Laut dem Urteil sei es unerheblich, ob der Betreiber selbst die im Raume stehenden Urheberrechtsverletzungen begangen hat oder ob Dritte dies unter Ausnutzung des ungesicherten Netzes getan haben. Denn ohne dem vom WLAN-Anbieter bereitgestellten Zugang zum Netz hätte weder die eine noch die andere Möglichkeit bestanden.
Der Betreiber habe „zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen“. So habe er nach Ansicht der Richter nicht die Security-Funktionen genutzt, die seine Standardsoftware erlaubt. Beispielsweise hätte er wenigstens Benutzerkonten und Passwörter für weitere Nutzer seines eigenen PCs einrichten müssen.
Dem Risiko des unberechtigten Zugriffs von außen hätte er durch Verschlüsselung vorbeugen können, wie sie zahlreiche WLAN-Router als mögliche Einstellung standardmäßig vorsehen. Aus dem Urteil: „Wenn der Antragsgegner solche Maßnahmen gleichwohl unterlässt, weil er sie für lebensfremd erachtet, hat er eben die Konsequenzen zu tragen.“
(nicht registrierter User)
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