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Der konkrete Einsatz biometrischer Systeme bringt neben technischen und organisatorischen Vorgaben auch eine Reihe rechtlicher Anforderungen mit sich. Diese sind – abhängig vom Einsatzszenario und den damit verbundenen Rahmenbedingungen – teilweise sehr unterschiedlich.
Nationale sowie gegebenenfalls auch internationale gesetzliche Vorschriften müssen beachtet werden. Weiterhin ist primär zu unterscheiden, ob es sich um einen öffentlichen oder nicht-öffentlichen Einsatz des biometrischen Systems handelt.
Bei biometrischen Daten muss grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein Personenbezug herstellbar ist. Personenbezogene Daten im Sinne von Paragraph 3 Absatz 1 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) liegen immer dann vor, wenn sich die fraglichen Informationen einer bestimmten natürlichen Person zuordnen lassen. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten ist daher nur dann zulässig, wenn ein Gesetz es erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat (Paragraph 4, Abs.1 BDSG).
Die im Unternehmen eingesetzten biometrischen Verfahren müssen für die Nutzer transparent sein. Ebenso notwendig sind Revisionssicherheit sowie die Dokumentation der Datenverarbeitung. Dies ergibt sich bereits aus den allgemeinen Anforderungen an IT-Systeme.
Je nach Einsatzgebiet sind zudem die Regelungen der Datenschutzgesetze (Anlage zu Paragraph 9 BDSG), unter Umständen die Einbindung der betrieblichen Datenschutzbeauftragten als „Vorabkontrolle“ (Paragraph 4d, Abs. 5 BDSG) sowie der Grundsatz der Zweckbindung (Paragraph 31 BDSG) zu beachten.
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