17.02.2010 | Redakteur: Katrin Hofmann
Mehr als 100 Euro muss ein Abmahnopfer für bestimmte Urheberrechts-Verletzungen nicht berappen. Mit dieser Entscheidung lehnte das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde eines Abmahners gegen die gesetzlich vorgesehene Kostendeckelung ab.
Die Beschränkung der Abmahnkosten für geringe Verstöße gegen das Urheberrecht bleibt bestehen. Im aktuellen Fall vor dem Verfassungsgericht warb ein Ebay-Reseller mit eigenem Shop, in dem er Hi-Fi-Geräte veräußerte, mit selbst geschossenen Fotos für seine Waren. Die Bilder wurden von anderen Verkäufern der Plattform kopiert und für eigene Auktionen verwendet. Dagegen ging der Urheber mit Hilfe eines Anwalts vor, versendete Abmahnungen an die Fotodiebe. Teilweise konnten die Streitigkeiten außergerichtlich beigelegt werden, einige seiner Ansprüche musste der Abmahner jedoch gerichtlich durchsetzen: was mit entsprechenden Kosten verbunden war.
Der volle Streitwert, die Gerichts- und Anwaltskosten, kann jedoch seit 1. September 2008 von Abmahnern nicht mehr geltend gemacht werden. Der an diesem Tag in Kraft getretene Paragraf 97a, Absatz 2 des Urheberrechts-Gesetzes (UrhG) deckelt den Kostenerstattungs-Anspruch des Urhebers wegen Verletzungen gegen das Urheberrecht in „einfach gelagerten Fällen“ auf 100 Euro. Gegen diesen Paragrafen legte der Ebay-Reseller Verfassungsbeschwerde ein. Seine Begründung: Seine eigenen Ansprüche an seinen Urheberrechten würden dadurch praktisch wertlos.
Den Richtern zufolge allerdings war die Verfassungsbeschwerde unzulässig: vor allem wegen Verstößen gegen Formalien. Denn statt direkt das Verfassungsgericht zu beauftragen, hätten vorher die Fachgerichte angerufen werden müssen. Der Händler hätte außerdem keinen konkreten Fall nennen können, in dem er nicht die vollen Anwaltsgebühren erstattet bekam. Auch hätte er den im entstandenen Schaden nicht genau beziffert. „Es genügt für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde nicht, dass eine angegriffene Norm objektiv [...] geeignet ist, Grundrechtspositionen zum Nachteil des Beschwerdeführers zu verändern“, so das Gericht.
Und nicht zuletzt müsse dem Gesetzgeber genügend Zeit eingeräumt werden, zu prüfen, ob die Neuregelung tauglich sei, überzogene Kostenansprüche bei Abmahnungen zu verhindern. Derzeit befänden sich unter anderem an den neuen Vorgaben ausgerichtete Anwaltshonorar-Modelle noch in der Entwicklung (Aktenzeichen: 1 BvR 2062/09).
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