Gesellschaft für Informatik prangert Bundesrat an

Hacker-Paragraph §202 schwächt IT-Sicherheit und schränkt Experten ein

05.07.2007 | Autor / Redakteur: Dirk Srocke / Florian Karlstetter

Die Gesellschaft für Informatik befürchtet eine Kriminalisierung deutscher Computerexperten. Würde der Entwurf des Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Computerkriminalität verbindlich, wäre der Besitz von Tools zur Identifizierung von Sicherheitslücken strafbar. Freitag wird der Hackerparagraph §202 des Strafgesetzbuchs im Bundesrat besprochen.

Eindringlich wendet sich die Gesellschaft für Informatik (GI) gegen das bereits vom Bundestag verabschiedete Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität. Der Zusatz im Strafgesetzbuch (StGB) führe zu einer Kriminalisierung von Anwendern, die Programme zur Aufdeckung von Sicherheitslücken in IT-Systemen einsetzen.

Darüber hinaus behindere der Gesetzesentwurf Forschung und Lehre und schwäche somit auch die IT-Sicherheit. Am Freitag berät der Bundesrat über das Einspruchsgesetz. Ein Veto hätte allerdings lediglich aufschiebende Wirkung.

Die GI sieht die Gefahr, aufgrund bloßen Besitzes von Tools zur Identifizierung von Sicherheitslücken belangt zu werden. Solche Programme sind zur Absicherung gegen Angriffe unverzichtbar und werden beispielsweise bei Penetration Tests eingesetzt. Wesensnotwendig lassen sich diese Programme auch einsetzen, um in fremde Systeme einzudringen und erfüllten somit auch das Tatbestandsmerkmal einer (bedingten) „Zweckbestimmung für eine Straftat“.

Interpretationspielräume

Genährt werden die Bedenken der GI zudem aus der unklaren Eingangsformulierung „Vorbereitung einer Straftat“. Je nach Auslegung könne hier von einer konkreten Tat ausgegangen werden. Eine engere Interpretation als abstraktes Gefährdungsdelikt sei aber ebenso möglich.

Zudem bezweifelt der Verein den Sinn im Vorverlegen der Strafbarkeit. Warum, so die Argumentation der GI, sollte beim Hacken von IT-System schon die Vorbereitung der Tat strafbar sein, während dies bei anderen Straftaten in der Regel nicht geahndet würde.

Obwohl die GI die Änderung des §202 StGB ablehnt, zeigt sie sich kompromissbereit. Zum einen lasse sich der Gesetzentwurf durch die Bezugnahme auf eine konkrete Tat entschärfen. Als weiteren Vorschlag führen die Informatiker das Streichen des Eventualvorsatzes an. Somit könnten zumindest Wissenschaftler weiter an Sicherheitslücken forschen.

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