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Darüber hinaus behindere der Gesetzesentwurf Forschung und Lehre und schwäche somit auch die IT-Sicherheit. Am Freitag berät der Bundesrat über das Einspruchsgesetz. Ein Veto hätte allerdings lediglich aufschiebende Wirkung.
Die GI sieht die Gefahr, aufgrund bloßen Besitzes von Tools zur Identifizierung von Sicherheitslücken belangt zu werden. Solche Programme sind zur Absicherung gegen Angriffe unverzichtbar und werden beispielsweise bei Penetration Tests eingesetzt. Wesensnotwendig lassen sich diese Programme auch einsetzen, um in fremde Systeme einzudringen und erfüllten somit auch das Tatbestandsmerkmal einer (bedingten) „Zweckbestimmung für eine Straftat“.
Genährt werden die Bedenken der GI zudem aus der unklaren Eingangsformulierung „Vorbereitung einer Straftat“. Je nach Auslegung könne hier von einer konkreten Tat ausgegangen werden. Eine engere Interpretation als abstraktes Gefährdungsdelikt sei aber ebenso möglich.
Zudem bezweifelt der Verein den Sinn im Vorverlegen der Strafbarkeit. Warum, so die Argumentation der GI, sollte beim Hacken von IT-System schon die Vorbereitung der Tat strafbar sein, während dies bei anderen Straftaten in der Regel nicht geahndet würde.
Obwohl die GI die Änderung des §202 StGB ablehnt, zeigt sie sich kompromissbereit. Zum einen lasse sich der Gesetzentwurf durch die Bezugnahme auf eine konkrete Tat entschärfen. Als weiteren Vorschlag führen die Informatiker das Streichen des Eventualvorsatzes an. Somit könnten zumindest Wissenschaftler weiter an Sicherheitslücken forschen.
posted am 25.08.2010 um 12:05 von nicht registrierter User
posted am 23.08.2010 um 12:09 von nicht registrierter User
posted am 13.08.2010 um 09:56 von nicht registrierter User
posted am 12.08.2010 um 15:36 von nicht registrierter User
posted am 11.08.2010 um 15:08 von nicht registrierter User
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